Allgemeine Geschäftsbedingungen
(nachfolgend „AGB“)
der F&M Werkzeug- und Maschinenbau GmbH
Lengeder Straße 21-23, 13407 Berlin
Präambel
F&M Werkzeug- und Maschinenbau GmbH (nachfolgend F&M) stellt den Service "smartblick" bestehend aus Software- und Hardwarekomponenten zur Ermittlung von Betriebsdaten von Zerspanungsmaschinen mietweise zur Verfügung. Die Softwarekomponenten bestehen aus Datenzugriffs- und Verarbeitungsdiensten (nachfolgend “Backend”) und Datenpräsentationsschicht (nachfolgend “Frontend”). Die Hardwarekomponenten bestehen aus den physischen Datenerfassungssystemen (nachfolgend smartbox) genannt. Für die Nutzung von smartblick gelten die folgenden AGB:
Allgemeine Bestimmungen
- smartblick wird ausschließlich Unternehmern im Sinne von § 14 BGB bereitgestellt. Diese AGB gelten für alle von F&M gegenüber dem Kunden angebotenen Dienste und insbesondere für die Nutzung von smartblick.
- Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn F&M ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
- F&M behält sich Änderungen dieser AGB ausdrücklich vor. Änderungen dieser AGB werden wirksam, wenn der Kunde den Änderungen nicht innerhalb eines Monats nach Zugang einer Änderungsmitteilung in Textform widerspricht und F&M den Kunden in der Änderungsmitteilung auf das Widerspruchsrecht und die hierfür geltende Frist hingewiesen hat. Widerspricht der Kunde der Änderung in Textform, gelten die früheren AGB weiter.
Zustandekommen des Vertragsverhältnisses und Testphase 4. Zur Anbahnung des Vertragsverhältnisses hat sich der Kunde über das elektronische Registrierungsformular zu registrieren. Jederzeit bis zum Absenden der in dieses Formular eingegebenen Daten können diese durch Überschreiben berichtigt oder der Registrierungsvorgang durch Schließen des Browser-Fensters oder des Tabs abgebrochen werden. Erst mit dem Klick auf die Schaltfläche "Zahlungspflichtig bestellen" gibt der Kunde gegenüber F&M einen rechtlich verbindlichen Antrag zum Vertragsschluss ab. Dieser wird von F&M zeitnah bestätigt. Ein Anspruch auf Vertragsschluss seitens des Kunden wird hierdurch nicht begründet.
5. Das Vertragsverhältnis kommt mit ausdrücklicher Auftragsbestätigung per E-Mail von F&M zustande. Mündliche Nebenabreden oder Zusagen werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn diese von F&M ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. 6. Auf Antrag und nach ausdrücklicher Bestätigung gewährt F&M dem Kunden die Möglichkeit, smartblick unverbindlich für 30 Tage an einer Maschine zu testen. Hierfür gelten die obigen Bestimmungen zur Vertragsanbahnung entsprechend. Die Testphase beginnt 3 Werktage nach tatsächlicher Versendung der Hardware und endet automatisch. Erklärt der Kunde innerhalb der Testphase, dass er smartblick nicht in Anspruch nehmen möchte, so endet die Testphase automatisch mit Zugang dieser Erklärung. Hierfür gilt Ziff. 10.3 entsprechend. Andernfalls wandelt sich das Testverhältnis in ein Vertragsverhältnis mit dem zwischen den Parteien vereinbarten Inhalt. Vertragsbeginn ist dann der auf das Ende der Testphase nachfolgende Werktag.Leistungsgegenstand und Verfügbarkeit 7. Hauptleistungspflicht von F&M ist die Bereitstellung von smartblick sowie die Aufrechterhaltung des zum vertraglich vereinbarten Gebrauch geeigneten Zustands. F&M stellt smartblick so bereit, wie es laut der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Leistungsbeschreibung sowie der tatsächlichen Funktionalitäten verfügbar gewesen ist („as is“). smartblick wird kontinuierlich durch das übermittelte Kundenfeedback verbessert. Jedoch hat der Kunde keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung oder Ausstattung von smartblick. 8. F&M wird eingehende Mängelmeldungen des Kunden nach Ziff. 7.4 jeweils binnen angemessener Frist bearbeiten. Verzögerungen, welche sich durch Lücken und Ungenauigkeiten in der Fehlerbeschreibung ergeben, hat F&M nicht zu vertreten. 9. Die Beseitigung von Mängeln erfolgt regelmäßig durch Nacherfüllung, also durch Bereitstellung von Ersatz-Hardware- oder Softwarekomponenten. F&M hat dabei die Wahl, ob in einem ersten Schritt eine telefonische Fehlerbehebung oder eine Fehlerbehebung per Fernwartung versucht wird. Schlägt die Nachbesserung auch am Aufstellort zum Beispiel durch den Austausch einzelner Komponenten der Hard- oder Software fehl, kann F&M die betroffene Hardware zum Zwecke der Nacherfüllung in das eigene Servicecenter verbringen. Eine Selbstvornahme ist – abgesehen von den gesetzlichen Fällen – dem Kunden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von F&M und nur durch ausreichend qualifiziertes Fachpersonal gestattet.
Eigentum, Nutzungsrechte und Siegel 10. smartblick wird dem Kunden für die Vertragslaufzeit mietweise überlassen. Eine Übertragung des Eigentums oder die Einräumung von unbeschränkten oder ausschließlichen Nutzungsrechten ist nicht geschuldet. Die Untervermietung von smartblick oder eine sonstige Überlassung an Dritte ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch F&M gestattet. 11. F&M kennzeichnet die Hardware durch zumutbare Etikettierung als Eigentum von F&M und bringt ein Siegel an. 12. Weder das Siegel noch diese Kennzeichnung noch Herstellerhinweise, Seriennummern, Software-Lizenzhinweise, etc. dürfen vom Kunden ohne vorherige Zustimmung von F&M entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für die ggf. bereitgestellte SIM-Karte, die nicht aus dem dazugehörigen LTE-Router entfernt oder verändert werden darf. Beschädigungen von Siegel, Kennzeichnungen, Herstellerhinweisen, Seriennummern, Softwarelizenzhinweisen, etc. hat der Kunde – unabhängig von deren Ursache – unverzüglich gegenüber F&M anzuzeigen. Bei Verstoß gegen das vorstehende Entfernung- und Veränderungsverbot oder die Anzeigepflicht, hat der Kunde für jeden Fall an die F&M eine Vertragsstrafe zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Verstoß nicht zu vertreten hat. Die konkrete Festsetzung der Höhe der Vertragsstrafe durch F&M erfolgt dabei immer unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls sowie des Zwecks der Vertragsstrafe. Hierbei sind insbesondere die Schwere, das Ausmaß und der Grad des begangenen Verstoßes, dessen Gefährlichkeit für F&M und das Verschulden des Kunden zu beachten. Jedoch vereinbaren die Parteien für eine erstmalige Verletzung der aus dieser Vereinbarung folgenden Pflichten einer Vertragsstrafe i.H.v. 20.000 EUR. Auf Antrag kann der Kunde die Höhe der festgesetzten Vertragsstrafe vom zuständigen Gericht überprüfen lassen. 13. F&M behält sich das Recht vor, smartblick nach eigenem billigem Ermessen (§ 315 BGB) unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden ganz oder teilweise zu ändern, dauerhaft oder vorübergehend einzustellen, sofern hierdurch wesentliche Vertragspflichten von F&M nicht beeinträchtigt werden und dies dem Kunden zumutbar ist.
Bereitstellung, Installation und Betrieb 14. Die smartbox wird dem Kunden betriebsbereit übergeben, die Anwendungssoftware per Frontend von smartblick bereitgestellt. Für die Installation, Inbetriebnahme sowie den Betrieb sind die von F&M im Benutzerhandbuch und der Kurzanleitung dargelegten Anweisungen sowie die sonstigen geltenden Bestimmungen (DIN, ISO, Best Practices, usw.) fortlaufend zu beachten. 15. Für die Schaffung und fortlaufende Aufrechterhaltung der räumlichen und technischen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Installation der smartbox ist der Kunde verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die fortlaufende Aufrechterhaltung einer stabilen Internetkonnektivität. 16. Die smartbox dient bestimmungsgemäß dem Zweck, Betriebsdaten von industriellen Zerspanungsmaschinen zu ermitteln. Der Kunde ist nur berechtigt, die smartbox ausschließlich zu dem vorbenannten Zweck im eigenen Geschäftsbetrieb zu nutzen. 17. Einweisung und Schulung seitens F&M kann gegen Kostenübernahme erfolgen.
Nutzungsrechte
F&M sichert zu, hinreichende Nutzungsrechte an smartblick zu haben, um dem Kunden auf die Dauer des Vertragsverhältnisses beschränkte Nutzungsrechte einzuräumen. Im Übrigen gelten die Lizenzbestimmungen von F&M.
Inhalte und Pflichten des Kunden 18. Der Kunde hat smartblick mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, die er in eigenen Dingen anzuwenden pflegt, zu behandeln. Er hat die smartbox während der Vertragslaufzeit angemessen gegen Beschädigungen, Zerstörung und Entwendung zu schützen. Er hat eigenverantwortlich für die hinreichende Instruktion, Einweisung und Schulung oder auf andere Art und Weise dafür zu sorgen, dass die eigenen oder beauftragten Monteure, Dienstleister und Wartungspersonal die smartbox gemäß Bedienungsanleitung einsetzen und bedienen können. 19. Der Kunde hat F&M nach vorheriger Rücksprache zum Zwecke von Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Pflegeleistungen, welche am Aufstellort zu erfolgen haben, nach Maßgabe seiner Sicherheits- und Zutrittsrichtlinien Zugriff auf die smartbox zu gewähren. 20. Sofern dies möglich ist, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass eine angemessene Back-up-Routine eingerichtet ist und eine Datensicherung vor Beginn der rechtzeitig anzukündigenden Wartungs- oder Nachbesserungsarbeiten auch in Form des Hardwareaustausches erfolgt. Bei Datenverlust im Rahmen der Wartungs- oder Nachbesserungsarbeiten hat F&M nur den Aufwand zu tragen, der dadurch entsteht, dass aus einer Datensicherung die zerstörten Daten und durch das Einspielen eines Images der gesicherte Programmstand wiederhergestellt wird. 21. Mängel sowie Beschädigungen von smartblick bzw. der Dienstleistung hat der Kunde nebst nachvollziehbarer Fehlerbeschreibung unverzüglich nach Entdeckung gegenüber F&M per E-Mail an reklamation@smartblick.de anzuzeigen.
Mietzins und Zahlungsbedingungen 22. Der vom Kunden zu entrichtende Mietzins wird jeweils monatlich im Voraus fällig. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses beginnt mit dem Fälligkeitszeitpunkt im Monat nach Bereitstellung von smartblick. 23. F&M stellt dem Kunden automatisch monatliche Mietzinsrechnungen in Textform aus. 24. Gerät der Kunde mit mehr als drei Monatsmieten in Verzug, kann F&M unter Androhung der fristlosen Kündigung eine letzte Nachfrist von zwei weiteren Wochen setzen und bei Nichtzahlung des rückständigen Mietzinses nachfolgend das Vertragsverhältnis fristlos kündigen. Die fristlose Kündigung wird mit einer Frist von 14 Tagen nach Zugang wirksam, um dem Kunden die Möglichkeit der Abwendung der Vertragsbeendigung durch Zahlung der rückständigen Mietzinsen zu eröffnen. 25. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, es sei denn, die zugrunde liegende Gegenforderung ist anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
Sicherheitsleistung 26. F&M ist berechtigt, vom Kunden vor Bereitstellung von smartblick für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis und zur Befriedigung von vertraglichen und nebenvertraglichen Schadensersatzansprüchen eine Sicherheit zu verlangen (nachfolgend „Kaution“). 27. Die Kaution erfolgt auf Wunsch von F&M durch Barleistung oder die Erbringung einer Bankbürgschaft.
Laufzeit und Kündigung 28. Das Vertragsverhältnis beginnt mit Bestätigung nach Ziff. 2.1 und hat eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten. Danach verlängert sich das Mietverhältnis jeweils um 12 Monate, wenn es nicht vorher rechtzeitig gekündigt wurde. 29. Das Vertragsverhältnis kann von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten erstmals zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und nachfolgend zum Ende des jeweiligen Vertragsjahres gekündigt werden. Für den flex-Tarif gelten die jeweils vereinbarten Kündigungsmöglichkeiten. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 30. Kündigungen sind in Text- oder Schriftform wirksam, wobei die Kündigung an die E-Mail-Adresse support@smartblick.de oder an die o.g. Anschrift zu richten ist.
Vertragsbeendigung 31. Zum Ende der Vertragslaufzeit hat der Kunde F&M die smartbox einschließlich etwaig überlassener Handbücher und Dokumentationen sowie der Originalverpackung und sonstigem Zubehör unverzüglich zurückzugeben. 32. Der Kunde hat die smartbox auf eigene Kosten und eigene Gefahr sowie ausreichend versichert an den Hauptsitz von F&M zu versenden.
Haftung 33. Soweit sich aus diesen AGB oder den ergänzenden Lizenzbestimmungen nichts anderes ergibt, haftet F&M im Rahmen der Nutzung von smartblick nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. 34. Für nachgewiesene Schäden, die durch smartblick, F&M oder durch dessen gesetzlichen Vertreter, leitende Angestellte oder einfache Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, haftet F&M unbeschränkt. Zudem haftet F&M für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall haftet F&M jedoch nur für den nachgewiesenen vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die Vertragsparteien gehen bei Vertragsschluss davon aus, dass sich dieser vertragstypische Schaden auf maximal 10.000 EUR beläuft. F&M haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Bestimmungen genannten Pflichten. 35. Die Haftung von F&M für anfänglich vorhandene Mängel wird ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel war F&M bei Bereitstellung bekannt oder grob fahrlässig unbekannt. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Mietzins zu mindern. Das Recht des Kunden, dadurch zu viel gezahlte Beträge nach Bereicherungsrecht von F&M zurück zu fordern, bleibt davon unberührt. § 548b BGB wird ausgeschlossen. 36. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Mietsachen und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. 37. Mängelhaftungsansprüche verjähren nach zwei Jahren. 38. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Schlussbestimmungen 39. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts; Art. 3 EGBGB bleibt unberührt. Hat der Kunde zum Zeitpunkt der Begründung des Vertragsverhältnisses seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land innerhalb von EU/EWR, bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften dieses Landes von der in diesen AGB getroffenen Rechtswahl unberührt. 40. Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder werden oder die AGB oder eine unter ihrer Geltung getroffene Vereinbarung eine regelungsbedürftige Lücke enthalten, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. F&M und der Kunde sind in einem solchen Fall verpflichtet, die unwirksame oder lückenhafte Bestimmung durch eine wirtschaftlich der unwirksamen oder lückenhaften Bestimmung am Nächsten kommende Bestimmung zu ersetzen. Bis zu dieser Ersetzung finden anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung die gesetzlichen Regelungen Anwendung. 41. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin. F&M ist berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. 42. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie alle auf die Mitgliedschaft bezogenen Erklärungen der Parteien bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Formerfordernisses.